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AGB

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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Parkettlegerhandwerks und des Bodenlegergewerbes

 

1. Sämtliche Aufgaben erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige
Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für unserer Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und/oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch sind wir bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

 

2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzügliche unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

 

3.1 Bei Parkett liefert Eder & Bill zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden in einem normgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein. Über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistungen berechnet.

 

3.2 Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch unserer Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

 

4.1 Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN- Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

 

4.2 Die Preise verstehen sich grundsätzlich, wenn nicht anderes vereinbart, einschließlich Transport- und Fahrtkosten zur Baustelle. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen.

 

Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern. (Wechselstrom 220 V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die enstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

 

4.3 Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge für Materialien bei der Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlagearbeiten sind Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns, der Nachweis eines geringeren Schadens dem Auftraggeber vorbehalten.

 

5. Wesentliche Veschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorrauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls die Käufer bzw. Auftraggeber dieses nicht erbringen, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffnetlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.

 

7. Wir behalten uns bis zur vollen Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offnen Forderungen an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug so können wir die Rückgabe des nicht verabeiteten Materials verlangen.

 

8. Sind die Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichststand vereinbart.

 

9. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

10. Wir weisen Ausdrücklich darauf hin, dass für gestellte Materialien keinerlei Gewährleistung übernommen werden kann.

 

Eder & Bill 2012